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E. Krüger, Der Traktat "De ecclesiastica potestate" des Aegidius Romanus (Thomas Wetzstein)

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Elmar Krüger, Der Traktat »De ecclesiastica potestate« des Aegidius Romanus. Eine spätmittelalterliche Herrschaftskonzeption des päpstlichen Universalismus

Francia-Recensio 2009/3 Mittelalter – Moyen Âge (500–1500)

Elmar Krüger, Der Traktat »De ecclesiastica potestate« des Aegidius Romanus. Eine spätmittelalterliche Herrschaftskonzeption des päpstlichen Universalismus, Köln, Weimar, Wien (Böhlau) 2007, XX–488 S. (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht, 30), ISBN 978-3-412-20037-4, EUR 59,90.

rezensiert von/compte rendu rédigé par
Thomas Wetzstein, Heidelberg


Als Philipp IV. mit Papst Bonifaz VIII. eine harte Auseinandersetzung über die Privilegien des französischen Klerus führte, griff mit Aegidius Romanus niemand anderes als sein einstiger Lehrer zur Feder, der in seinem Traktat über die Papstmacht die Auffassung vertrat, der Papst sei aller weltlichen Herrschaft übergeordnet, keiner irdischen Macht Rechenschaft schuldig und könne Herrscher ein- und absetzen. Viele der vom geschmeidigen, mittlerweile zum Kurienbischof aufgestiegenen Aegidius vorgebrachten Argumente flossen unmittelbar in die wenig später von Bonifaz VIII. verfasste Bulle »Unam sanctam« ein. Die realen Machtmöglichkeiten der Päpste jener Tage standen allerdings zu diesen Auffassungen in schroffem Gegensatz. Schon dies dürfte Grund genug sein, nach der »Herrschaftskonzeption des Papsttums in Aegidius’ kirchenpolitischem Traktat« zu fragen (S. 1). Elmar Krüger geht weiter und erhebt in ausdrücklicher Abgrenzung zur wenig früher erschienenen Aegidius-Studie Eckhard Homanns die Forderung, den Augustineremiten »aus der Zeit heraus« zu verstehen (S. 449). Dazu erhält der Leser in einer »Grundlegung« zunächst Informationen über den Text und seinen Verfasser (S. 11–145), um dann einzelne Elemente des Traktats kennenzulernen (S. 146–439), nämlich Angaben zu – in dieser Reihenfolge und unterschiedlich umfangreich – dem Wesen der potestas spiritualis, Aegidius’ Schwerterlehre, der weltlichen Rechtsprechungskompetenz der Kirche, dem Wesen der potestas terrena, dem Verhältnis beider Gewalten, dem Wesen der potestates, dem Begriff des dominium und schließlich den weltlichen Gütern.

Welche Merkmale aber die »Zeit« des Aegidius charakterisierten, dazu wären neben den politisch-kirchenpolitischen Rahmenbedingungen auch die zeitgenössischen bildungs- und wissenschaftsgeschichtlichen Voraussetzungen politischer Theorie zu erläutern: die Spezifizität universitärer Ausbildung, die Rolle der Augustinereremiten im Pariser Universitätsbetrieb um 1300, die nicht selten von Justinian vorgezeichneten Traditionslinien der immer differenzierteren Entwürfe päpstlicher Gewalt – kurz: die von Krüger geforderte Kontextualisierung jener Konzeption päpstlicher Macht, wie sie Aegidius vorlegte, erforderte ein breites Fundament. Aufgrund der Forschungsleistungen, die in den letzten Jahrzehnten von Historikern, Theologen, Philosophen und Juristen erbracht wurden, wären die Voraussetzungen für ein solches Vorhaben jedoch um ein Vielfaches günstiger, als dies im Jahre 1929 der Fall war, als die von Krüger zugrundegelegte Ausgabe von »De ecclesiastica potestate« erschien.

Krüger jedoch hat sich für einen anderen Weg entschieden (S. 5): »Angesichts der bereits angedeuteten weltgeschichtlichen Bedeutung soll die vorliegende Untersuchung allein Aegidius’ kirchenpolitischem Traktat ›De ecclesiastica postestate‹ gewidmet sein.« Das Bewundernswerte und zugleich Verstörende liegt hier weniger im zitierten Satz, sondern vielmehr in der unerbittlichen Konsequenz, mit welcher Krüger dieses Programm bis zur letzten Seite seiner voluminösen Studie durchführt. Den Traktat des Aegidius hat der Autor mit solch großer Sorgfalt gelesen und zitiert (vgl. etwa S. 356 Anm. 38), dass sich das Buch – übrigens auch in den sprachlich gelungenen und ebenfalls gründlich korrigierten darstellenden Teilen – wohltuend von einer immer größeren Zahl von Qualifikationsschriften abhebt. Den Preis, den Krüger allerdings dafür zu zahlen bereit war, wird nicht wenigen Lesern zu hoch sein: Die Studie verzichtet, von einem in der weiteren Darstellung nicht weiter berücksichtigten biographischen und historischen Vorspann abgesehen, fast vollständig auf jede Einbindung in den geistes- oder auch nur geschichtlichen Kontext und verschreibt sich stattdessen vollständig einem textimmanenten Zugriff. Die Analyse beruht auf dem Text des Aegidius selbst, der mit großer Ausführlichkeit zitiert und paraphrasiert wird. Die umfangreiche und nur lückenhaft erfasste darstellende Literatur zum Text wird lediglich kursorisch berücksichtigt. Die meisten Verweise führen zum Lexikon des Mittelalters (dessen Bände natürlich nicht allesamt 1999 erschienen sind) sowie zu anderen Fachlexika und Handbüchern, und so machen die Lexikonartikel die Hälfte der Angaben im Literaturverzeichnis aus.

Der befremdliche Versuch, den umfangreichen Text aus sich selbst heraus zu betrachten, nimmt Krüger die Möglichkeit, Aegidius tatsächlich auch als Kind seiner Zeit darzustellen und damit weitere Verständnishorizonte zu eröffnen. Dies sei an nur einem Beispiel illustriert: Im biographischen Abriss erfährt der Leser, Aegidius sei in Paris möglicherweise Schüler des wohl bekanntesten Scholastikers Thomas von Aquin gewesen. Dass nun auch scholastische Ordnungsprinzipien die Gestaltung des Textes beeinflusst hätten, mag Krüger nicht ausschließen, doch könne – unter Verweis auf den entsprechenden Artikel im Lexikon des Mittelalters, der auch die Grundlage der inhaltlichen Bewertung scholastischer Traditionen im Traktat darstellt (S. 74–90) – »diesem Aspekt […] im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht nachgegangen werden« (S. 60). So kann Krüger ein rekurrierendes videtur ebenso für ein spezifisches Stilmerkmal seines Autors halten wie die Technik der Distinktion (S. 66).

Der Klappentext des Buches verspricht, der Traktat des Aegidius werde »erstmals aus rechtshistorischer Perspektive in seinen Einzelheiten und der ganzen Komplexität der Gedankenführung analysiert« und die Studie böte »eine Fülle neuer Erkenntnisse für die mittelalterliche Rechts- und Kirchengeschichte«. Ist Krüger in den rechtsgeschichtlichen Implikationen des Traktats – so dies denn bei einem Theologen, der Aegidius war, überhaupt in größerem Umfang zu erwarten ist – von seiner methodischen Grundentscheidung abgewichen, um ihn vor dem Hintergrund der juristischen Lehren und Debatten seiner Entstehungszeit zu bewerten? Abgesehen von einer Handvoll Verweisen auf die nachgedruckten Standardkommentare Innozenz’ IV. und Hostiensis’ geht Krüger in erster Linie einigen angeführten Stellen aus dem Rechtskorpus des an den Universitäten gelehrten Kirchenrechts nach. Die jeweilige Lehrmeinung oder auch die Aegidius ohne Mühe über die Glossa ordinaria zugänglichen zentralen Argumente der Kommentierung entgingen Krüger dabei freilich, da er allein die Edition Friedbergs zu Rate zog. So angreifbar diese Entscheidung für seine Zwecke ohnehin sein mag, so hätte er doch wenigstens die dort kursiv gesetzten partes decisae des Liber Extra unterdrücken müssen, die nämlich ein mittelalterlicher Benutzer – weil von Raimund von Peñafort getilgt und ausdrücklich nicht mehr Teil des gültigen Rechts – nicht zu Gesicht bekam (etwa S. 400 Anm. 239).

Die mit großer Sorgfalt und profunder Kenntnis der Quelle angefertigte Studie Krügers vermag ohne Zweifel wichtige Aspekte in einem zentralen Text der politischen Theorie des Spätmittelalters auszuleuchten, doch weder Aegidius Romanus noch seine modernen Exegeten waren Einzeltäter. Dass damals wie heute wissenschaftliche Texte auch Gemeinschaftswerke und Dialoge eines Autors mit seiner Umwelt sind, dies herauszustellen hätte den unbestreitbaren Wert des Werks erheblich zu steigern vermocht.

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E. Krüger, Der Traktat "De ecclesiastica potestate" des Aegidius Romanus (Thomas Wetzstein)
In: Francia-Recensio, 2009-3, Mittelalter – Moyen Âge (500–1500)
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Dokument zuletzt verändert am: Feb 21, 2012 11:35 AM
Zugriff vom: May 24, 2012