J. Fried, Donation of Constantine and Constitutum Constantini (Klaus Zechiel-Eckes)
Johannes Fried, Donation of Constantine and
Constitutum Constantini. The Misinterpretation of a Fiction and its
Original Meaning. With
a Contribution by Wolfram Brandes: »The Satraps of Constantine«,
Berlin, New York (Walter de Gruyter) 2007, 201 S. (Millennium-Studien
zu Kultur und Geschichte des ersten Jahrtausends n. Chr., 3), ISBN
978-3-11-018539-3, EUR 68,00.
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Wohl kaum ein anderes Falsifikat des Frühmittelalters, mit Ausnahme vielleicht der Falschen Dekretalen des sogenannten Pseudo-Isidor (Paschasius Radbertus), hat die Forschung derart intensiv in Atem gehalten wie das Constitutum Constantini. Seit Lorenzo Valla in seiner bahnbrechenden Studie aus dem Jahr 1440 (De falso credita et ementita Constantini donatione) das Dokument mit inhaltlichen Argumenten als apokryph erweisen konnte, hat die Frage nach Entstehungszeit und -ort Dutzende von Forschergenerationen beschäftigt. Da – angeblich – Konstantin der Große nach der Heilung vom Aussatz und anschließender Verlagerung seines Amtssitzes von Rom an den Bosporus die gesamte Westhälfte des Römischen Reiches dem Papst überlassen habe, damals Silvester I. (314–335), lag selbstredend die alte Frage nach dem Cui bono nahe: Aufgrund der Tatsache, dass der Apostolische Stuhl eindeutiger Nutznießer der Konstantinischen Schenkung ist, konnte folglich die Fiktion nur an einem Ort entstanden sein, nämlich in Rom. Diese Sicht der Dinge schien eindeutige Bestätigung zu erfahren durch die philologische, hier vor allem quellenkritische Analyse des Textes: Nicht wenige Passagen ähneln solchen Formulierungen, wie sie in der Korrespondenz der Päpste Paul I. (757–767) und Hadrian I. (772–795) anzutreffen sind, einer Briefsammlung, die gemeinhin unter dem Rubrum Codex Carolinus bekannt ist (Unikat: Cod. Wien lat. 449, saec. IX ca. med., nordalpine Schriftheimat, wohl direkte Kopie des Originals aus dem Jahr 791). So dominierte in der Forschung über Jahrhunderte die Position, das Constitutum Constantini sei ein Produkt der kurialen Kanzlei des späteren 8. Jahrhunderts. Nur vereinzelte Stimmen wurden laut, die fränkischen Ursprung und thematischen Zusammenhang mit dem pseudoisidorischen Fälschungskomplex postulierten, demnach eine Genese im mittleren 9. Jahrhundert favorisierten (in diesem Sinn dezidiert die wichtige Studie von Hermann Grauert, Historisches Jahrbuch 3–5, 1882–1884, dazu unten mehr). Letztere Position ließ sich vor allem deshalb nachdrücklich vertreten, weil erstens die frühesten Handschriften des Constitutum Constantini (geschrieben in den 850er/860er Jahren) gleichzeitig die ältesten Überlieferungsträger der pseudoisidorischen Dekretalen sind (u. a. Vatikan Ottobonianus latinus 93; Vatikan latinus 630; dann der noch nirgendwo gebührend beachtete Cod. Rennes 134, der keineswegs ins 11., sondern ins mittlere 9. Jahrhundert zu datieren ist (New Haven 442 enthält das CC erstaunlicherweise nicht) sowie die frühesten Zeugen der Version A2 wie etwa Aosta 102, Ivrea LXXXIII, Rom Vallicellianus D 38 und Sankt Gallen 670); und weil zweitens keinerlei zweifelsfreie Rezeption des Constitutum Constantini vorliegt bis zu der Zeit, als es eben Eingang fand in die Sammlung falscher Papstbriefe, die ab den 830er Jahren im Kloster Corbie fabriziert wurden. Corbie, die abbaye royale an der Somme, ist demnach der überlieferungsgeschichtlich früheste Ausgangspunkt des Constitutum Constantini. Dazu gesellt sich die Abtei Saint-Denis, in deren Formelsammlung (Cod. Paris latinus 2777, der hier interessierende Teil geschrieben saec. IX2) das Falsifikat ebenfalls enthalten ist. Der Version des Parisinus – dies haben eingehende Untersuchungen im Rahmen eines Oberseminars im Wintersemester 2008/09 klar bestätigt – kommt eine eindeutige textqualitative Präferenz zu gegenüber der pseudoisidorischen Traditionsform, die redigiert und sprachlich geglättet wurde. Das Constitutum Constantini, so wird man mit dem derzeit gültigen Forschungsstand (Horst Fuhrmann) festhalten können, ist kein Produkt der Fälscherwerkstatt in Corbie. Gleichwohl sollten überlieferungsgeschichtliche Spezifika (Corbie und Saint-Denis als herausragende geistige Zentren des Frankenreichs, demgegenüber aber keine frühe Präsenz des Constitutum Constantini in Rom) gebührende Beachtung finden.
An diesem Punkt setzt Johannes Fried an. Er kann mit Recht darauf verweisen, dass jeder bisher postulierten Rezeption des Textes vor dem mittleren 9. Jahrhundert (Walter Schlesinger, Ernst-Dieter Hehl, Matthias Becher) keine zwingende Beweiskraft zukommt. Weiterhin lässt sich aus den – in der Tat evidenten – Analogien zwischen Papstbriefen des späteren 8. Jahrhunderts (Paul I., Hadrian I.) und dem Constitutum Constantini keinesfalls unmittelbar folgern, der Text sei römischen Ursprungs. Es genügte, dass der oder die Fälscher auf den Codex Carolinus zugreifen konnten – und dieser war nun einmal nördlich der Alpen im Frankenreich verfügbar. Wenn man Ergebnisse Wolfgang Stürners (1969) hinzunimmt, der für die benutzte Textversion der fides Konstantins in akribischer Arbeit jeweils nordalpine (und eben nicht italienische/römische) Vorlagen namhaft zu machen vermochte, so wird man gut daran tun, den genannten überlieferungsgeschichtlichen und quellenkritischen Indizien entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Dies um so mehr, als Stürner (bereits im Jahr 1969, wohlgemerkt) Codices ins Auge gefasst hatte (u. a. die Collectio Sanblasiana/Italica in Paris lat. 3836, saec. VIII2, aus Corbie; die Chalcedon-Akten in der Version des Rusticus in Paris lat. 11611, saec. IX¼, aus Saint-Denis, jedoch bald der Bibliothek von Corbie zugehörig), die nach heutiger Sicht der Dinge der pseudoisidorischen Werkstatt zuzurechnen sind. Paris lat. 11611 ist nachweislich eine Arbeitshandschrift der/des Fälscher(s). Weiterer Gesichtspunkt: Würde man das Constitutum Constantini als Ganzes quellenkritisch erschließen (was als dringendes Desiderat der Forschung zu gelten hat) und die nachgewiesenen Zitate durch Kursivsatz hervorheben, so könnte man eine filigrane philologische Arbeitstechnik sichtbar machen, die sehr wohl Analogien zu literarischen Produkten des mittleren 9. Jahrhunderts aufwiese: Für solche Aufgaben gab es im Frankenreich hervorragend qualifizierte Spezialisten (etwa Hilduin von Saint-Denis oder Paschasius Radbertus), wohingegen dieses Know-how im Rom des späteren 8. Jahrhunderts kaum vorauszusetzen ist. Und schließlich: Wie soll man erklären, dass ein Text, dessen politische Brisanz mit Händen zu greifen ist, von seinen Nutznießern (vom Pontifikat Pauls I. an betrachtet) einfach ›vergessen‹ wurde? Hätte es wirklich keine Gelegenheit gegeben, bereits im späteren 8. und früheren 9. Jahrhundert, die Botschaft des CC im Sinne des apostolischen Machtanspruchs fruchtbar zu machen? Wenn in der wissenschaftlichen Diskussion untrügliche Beweise fehlen, so hat das Erklärungsmodell mit der höchsten Plausibilität an die Stelle des evidenten Beweisgangs zu treten. An diesem Punkt ist zu betonen, dass eine auf mindestens drei Säulen ruhende Argumentation (eine überlieferungsgeschichtliche, eine quellenkritische und eine allgemein politische) das Friedsche Erklärungsmodell trägt. Bis zum definitiven Beweis des Gegenteils wird man die Entstehung des Constitutum Constantini mit ungleich höherer Wahrscheinlichkeit im nordöstlichen Frankenreich der 830er Jahre (Abtei Saint-Denis unter Hilduin) anzunehmen haben als im Rom des späteren 8. Jahrhunderts.
Im Vorwort seines Buches hat Johannes Fried auf Wechselwirkungen hingewiesen, die zwischen der Arbeit über das Constitutum Constantini und neueren Studien zum pseudoisidorischen Fälschungskomplex bestehen. Der Verfasser dieser Zeilen ist dezidiert der Meinung, dass lange gehegte und sorgfältig gepflegte Forschungspositionen kritisch hinterfragt, wenn nicht aufgegeben werden müssen. Ein solches Umdenken betrifft nicht nur das Institut der Chorbischöfe (Näheres in: Scientia veritatis. Festschrift Hubert Mordek, 2004, S. 173–190), sondern vor allem die Rolle des Apostolischen Stuhls in den Falschen Dekretalen. Wenn es richtig ist, dass die fingierten Papstbriefe als Reaktion auf die invasive Kirchenpolitik Ludwigs des Frommen in den 830er Jahren verfertigt wurden, so galt es, der imperialen Autorität eine gleichwertige, wenn nicht höhere Autorität entgegenzustellen. Dies geschah durch die eklatante machtpolitische Aufwertung des Apostolischen Stuhls. Der Papst dient eben nicht nur dazu, einen Schutzschild über bedrängte und verfolgte Bischöfe zu halten, sondern die Entscheidungskompetenz des Römischen Stuhls in Kirchenangelegenheiten ist dem Urheber der Falschen Dekretalen ein Wert an sich: Des Fälschers Papst, um nur ein schlagendes Beispiel zu nennen, marginalisiert völlig die Bedeutung und Rechtsstellung synodaler Zusammenkünfte. Er beschützt also Bischöfe nicht nur, sondern er schränkt sie auch in ihrem Handlungsspielraum ein (mein Dank an dieser Stelle gilt Frau Clara Harder M. A. und Lucas Wiegelmann M. A., die in ihren Magisterarbeiten Wichtiges geleistet und die skizzierte Problematik auf ein neues Reflexionsniveau gehoben haben). Wenn man Johannes Frieds These von der Zusammenarbeit zwischen Abt Hilduin von Saint-Denis und Abt Wala von Corbie (beide politische Gegner Ludwigs des Frommen in den beginnenden 830er Jahren) aufnimmt, so hatten beide (dazu auch Walas Schüler Paschasius Radbertus, aber gleichermaßen Erzbischof Agobard von Lyon) ein und denselben Lösungsweg gefunden, warteten aber in der Problemlösungsstrategie mit unterschiedlichen Konzepten der Umsetzung auf: Im Constitutum Constantini tritt der römische Kaiser als Handelnder in Erscheinung, der dem Papst die (nach Fried: allein geistliche) Verfügungsgewalt über die Westhälfte des Reiches überträgt. In den Falschen Dekretalen hingegen kommt der Kaiser nirgendwo vor. Dies könnte ein Grund dafür sein, weshalb in der Handschriftenklasse A2 die eigentliche Schenkung, demnach der zweite Teil des Constitutum Constantini, fehlt: Laut CC verdankt der Papst seine Machtfülle dem Kaiser. Und genau dies sollte nach pseudoisidorischen Rechtsvorstellungen nicht stattfinden. Was Agobard angeht, so existiert aus seiner Feder eine Einlassung von kaum zu überbietender Deutlichkeit. Als sich im Jahr 833 Papst (Gregor IV.) und Kaiser (Ludwig der Fromme) im Frankenreich gegenüberstanden, bemühte der Erzbischof von Lyon eine Sentenz des beginnenden 6. Jahrhunderts (Corpus Christianorum Cont. Med. 52, S. 305, 30–32 = Dionysius Exiguus, Kapitelrubrik, Migne PL 67, 313B), um die Machtverhältnisse zurechtzurücken: Der Papst (sc. Anastasius II.) habe den Kaiser (Anastasios I.) nachdrücklich ermahnt, den Anordnungen des Apostolischen Stuhls Folge zu leisten: Et ipsum imperatorem ammonet (sc. beatus Anastasius papa), ut constitutis apostolicae sedis obtemperet. Ob nun Hilduin, Wala, Agobard oder Paschasius Radbertus: Wir haben es jeweils mit Persönlichkeiten zu tun, die im letzten Dezennium der Herrschaft Ludwigs des Frommen in bekennender Opposition zum Kaiser standen und in einer ziemlich verfahrenen politischen Situation ihre Hoffnungen in die Autorität des Apostolischen Stuhls setzten. Insofern – um wieder auf Johannes Frieds Buch zurückzukommen – kann man sich die Genese des Constitutum Constantini im geistigen Ambiente der beginnnenden 830er Jahre sehr wohl vorstellen.
Offenkundig braucht das Ringen um die Lösung eines historischen Problems viel Zeit. Hermann Grauert hatte den Weg gewiesen in den Jahren 1882–1884, um danach als Außenseiter kaum mehr ernst genommen zu werden. Man kann also die Friedsche Studie, jedenfalls deren Kapitel V. und VI., als wissenschaftliche Rehabilitierung Grauerts lesen1, wobei die Publikation aus dem Jahr 2007 in mehrfacher Hinsicht (u. a. hochmittelalterliche Rezeptionsgeschichte des CC, Ausführungen zum Palatium Lateranense, Überlegungen zum Verbreitungsweg des Codex Carolinus; dazu »The Satraps« aus der Feder von Wolfram Brandes) weit über die Resultate des späteren 19. Jahrhunderts hinausweist. Je intensiver Johannes Frieds Werk diskutiert werden wird, desto näher kommen wir der Wahrheit über den Ursprung des Constitutum Constantini.
1 Siehe hierzu die Miszelle von Johannes Fried, Zu Herkunft und Entstehungszeit des ‚Constitutum Constantini’. Zugleich eine Selbstanzeige, in: Deutsches Archiv 63 (2007) S. 603–611, hier bes. S. 603 mit Bezug auf den »Entstehungskontext, der mit Überlieferung und Vorlagenkenntnis auf das Kloster St-Denis, auf die Kooperation zwischen dessen Abt Hilduin und Wala von Corbie und endlich auf einen über die bloße Rezeption hinausgehenden Zusammenhang mit Pseudoisidor (PsI) hinzudeuten scheint. Mit dieser Herkunftsbestimmung kehrt die Interpretation zu der Deutung zurück, die vor über einem Jahrhundert Hermann Grauert vorschlug, sich mit ihr aber nicht durchsetzen konnte«. Ausdrücklich hingewiesen sei hier auf das Stemma codicum des Constitutum Constantini ebd., S. 608, das sich im Buch nicht findet.
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