R.C. Figueira (ed.): Plentitude of Power (Jürgen Miethke)
Plenitude of Power. The Doctrines and
Exercise of Authority in the Middle Ages: Essays in Memory of Robert
Louis Benson. Ed. by Robert C. Figueira, Aldershot, Hampshire
(Ashgate Publishing) 2006, XII–204 S. (Church, Faith and Culture in
the Medieval West), ISBN 0-7546-3173-7, GBP 47,50.
rezenziert von/compte rendu rédigé par
Jürgen Miethke, Heidelberg
Robert Louis Benson (1925–1996) hat nur ein schmales Œuvre hinterlassen, wie John W. Bernhardt (»›I Study Power‹: The Scholarly Legacy of Robert Louis Benson with a Bibliography of his Published and Unpublished Works«, S. 171–194) in seiner Lebensskizze zu Recht feststellt: eine Monographie, 15 Aufsätze, 4 (Mit-)Herausgeberschaften an Sammelbänden. Für die heutige Zeit der explodierenden Publikationstätigkeit, wo sich mit den eigenen Schriften zumeist auch das übliche Recycling früher einmal geleisteter Anstrengung in mehreren Nachaufgüssen verbindet, ist das keine allzu beeindruckende Bilanz. Es bleibt zudem immer problematisch, die hier (S. 194) aufgelisteten (15) »Articles: Unpublished« hinzuzurechnen, denn einerseits sah sie der Verfasser selbst offenbar für noch nicht publikationsreif an, andererseits konnten sie nicht ein Publikum erreichen und dauerhaft wirken. Sie blieben als mündliche Vorträge dem Augenblick verhaftet und wären jetzt allenfalls durch eine nachträgliche Publikation in den historischen Diskurs einzubringen.
Diese insgesamt schmale Bilanz der Wirkung Bensons verändert sich jedoch nicht unerheblich, wenn man die Qualität seiner Arbeiten beachtet. Die aus seiner Dissertation entstandene Monographie »The Bishop Elect« war vorbereitet und ursprünglich angeleitet worden von Ernst H. Kantorowicz (†1963), dessen letzter Assistent in Princeton B. gewesen war. Abgeschlossen jedoch wurde sie dann dortselbst bei Joseph R. Strayer, dem bis in die späten 1960er Jahre hinein einflussreichen und weithin die Lehrstühle der USA besetzenden Doktorvater. Dieser Erstling, die einzige Monographie Bensons, ist zu einem wahren Klassiker der kirchlichen Verfassungsgeschichte geworden, da sie über die komplexen Überlegungen der frühen Kanonisten über die rechtliche Wertung eines bischöflichen Amtsantritts im Zusammenhang der geistlichen und weltlichen Verfassung des 12. und 13. Jhs. aufzuklären verstand. Bis heute bildet das Buch Basis und Ausgangspunkt weiterer Überlegungen. Auch ein Überblicksaufsatz zur »plenitudo potestatis« (erstmals erschienen in: Collectanea Stephan Kuttner 4, Studia Gratiana 14, 1967), dem Zentralbegriff kanonistischer Kompetenzbestimmung, der ursprünglich die Amtsgewalt des Papstes von der der Bischöfe (vocati in partem solicitudinis) absetzte, sich schließlich aber zu einer das neuzeitliche Souveränitätsdenken vorwegnehmenden Fundamentalkategorie politischer Kompetenz des Herrschers entwickelt hat, gibt einen klassisch gewordenen Leitfaden zur Nachzeichnung einer verschlungenen Entwicklung von Ideen und ist in seiner synthetischen Kraft noch heute eindrucksvoll. Offenbar hatte B. auch, besonders an der UCLA (Los Angeles), an der er die letzten Jahrzehnte seines Lebens lehrte, einen eindrücklichen Erfolg bei ganzen Studentengenerationen. Seine Lehrveranstaltungen waren gut gefüllt, eine ganze Reihe von Dissertationen ist dort unter seiner Anleitung entstanden (leider fehlt im bibliographischen Anhang des vorl. Bandes eine detaillierte Liste dieser Schülerarbeiten).
Dass sich nun Schüler und Freunde ein Jahrzehnt nach dem Tode Bensons zusammenfanden, um ihm einen Gedenkband zu widmen, ist erfreulich und im heutigen internationalen Universitätsbetrieb nicht gerade üblich. Als gemeinsames Thema, weit genug, um die Interessen auch der Beiträger zu berücksichtigen und eng genug an die Fragen des Geehrten angenähert, hat man sich auf einen der Kernbegriffe juristischer Kompetenzanalyse von Papst und weltlichem Herrscher geeinigt, der jetzt durch verschiedene Zeiten und Regionen der mittelalterlichen Welt hindurch variierend verfolgt wird. Dabei erreichen, wie zu erwarten stand, die neun einzelnen Beiträge nicht alle das nämliche Niveau, man wird ihnen aber einen durchgehend gediegenen Standard nicht absprechen wollen, sodass in dem schmalen Band mehr als eine buntscheckige Buchbindersynthese vorliegt, vielmehr der ernsthafte Versuch, einen zentralen mittelalterlichen Verfassungsbegriff auf verschiedene Ausprägungen hin abzuhören.
Die Anordnung der einzelnen Beiträge wählt die chronologische Abfolge der schwerpunktmäßig behandelten Themenbereiche. Nach einer Einführung des Herausgebers (S. IX–XI), die in aller Kürze die einzelnen Beiträge in ihrer Reihenfolge vorstellt, verfolgt zuerst Bruce C. Brasington (»Congrega seniores provinciae, A Note on a Hiberno-latin Canon Concerning the Sources of Authority in Ecclesiastical Law«, S. 1–10) eine Aussage aus Gratians Rechtsquellenlehre (D.20 c.3), nach der bei Versagen der schriftlichen Quellen die seniores provinciae gefragt werden sollten, facilius namque inuenitur, quod a pluribus senioribus queritur. Benson verfolgt die Textgeschichte dieses Canons, der von Gratian im Gefolge von Burchards Dekret und nach Yvo von Chartres einem »Innozenz« zugeschrieben wird – schon die römischen Correctores des 16. Jhs. waren sich nicht sicher, ob sie darunter den ersten oder den zweiten Papst dieses Namens verstehen sollten – durch die kanonistischen Normensammlungen, und prüft, was seit der irischen »Collectio Hibernensis« (um 700) bis zum Dekret Burchards von Worms (1007/1014) vor allen mit den seniores gemeint gewesen war. Die Pointe, dass Johannes von Salisbury schließlich (zumindest als letztbehandelter Autor) in einem Brief die seniores der Provinz durch die juristischen Fachleute ersetzt, die in Zweifelsfällen zu Rate zu ziehen seien, ist in der Tat bemerkenswert. David A. Warner wendet sich sodann der ottonisch-salischen Zeit an der Wende zum 11. Jh. zu (»Saints, Pagans, War and Rulership in Ottonian Germany«, S. 11–35), wenn er erneut die Kritik Bruns von Querfurt an Kaiser Heinrich II., und damit die Frage des Heidenkrieges gegen die Liutizen und des Kriegs gegen den – christlichen – Chobry von Polen in den Blick nimmt. – Peter D. Diehl (»Henry VI, Heresy and the Extension of Imperial Power in Italy«, S. 37–46) versucht, die gegen die Ketzer in den Städten Reichsitaliens gerichtete Politik des Staufers (vor allem 1194–1196) politisch aus dem Streben des Kaisers abzuleiten, die Städte in die Hand zu bekommen. Freilich scheinen die wenigen Beispiele, die er dafür anführt, doch kaum dazu geeignet, eine großflächige Politik Heinrichs zu belegen, erst recht wird man die vermuteten Motive des Staufers nur skeptisch aufnehmen, wenn sie die Hauptabsichten seiner Italienpolitik beschreiben sollten. – Shannon M. O. Williamson (»Pseudo-Dionysius, Gilbert of Limerick and Innocent III: Order, Power and Constitutional Construction«, p. 47–71) wendet sich, in persönlicher Erinnerung an Anregungen, die sie vor langen Jahren von Benson selbst erhalten hat, und in einem hier vorweg publizierten Kapitel einer größeren Arbeit (einer Dissertation?) der Frage der Bedeutung der Hierarchienlehre des Ps.Dionysius Areopagita für die ekklesiologischen Vorstellungen an der Wende zum 13. Jh. zu. Dabei konstruiert sie eine Benutzung nicht nur von ps.dionysischen Texten durch den Papst (die sind selbstverständlich), sondern auch eine unmittelbare Wirkung eines Traktats (De statu ecclesiae, geschrieben 1110/1137) des irischen Bischofs Gilbert von Limerick auf Innozenz, wenn das auch eher insinuiert als klar behauptet wird. Doch ist diese Beziehung nach Auffassung des Rezenten recht unwahrscheinlich. Sie ist auch hier nicht sicher belegt oder auch nur wahrscheinlich gemacht, so unumstritten auch die Bedeutung des Ps.Dionysius für das mittelalterliche ekklesiologische und politische Denken (und auch für Innozenz III.) bleibt. Ganz problematisch ist die Behauptung, Gilbert habe sich auf den Normannischen Anonymus beziehen können: »He wrote his treatise shortly after the so-called Norman Anonymous published his tracts« (S. 55). Das ist schon deshalb irreführend, weil die nomannischen Traktate niemals »veröffentlicht« worden sind. Sie sind uns in einem codex unicus überliefert, der (wenn wir auch wenig über seine Geschichte wissen, so doch) zweifellos aus dem Besitz des Autors selber stammt. Bisher sind keinerlei Spuren seiner Wirkung unter Zeitgenossen bekannt. Eine Bezugnahme Gilberts wäre eine echte Sensation, aber die Verfasserin selbst hält ihren rein chronologischen Hinweis nicht für durchschlagend (vgl. S. 56: »We need not produce evidence that Gilbert read or even knew the Anonymous’s work«). Die genauere Hinsicht, die hier Einzeltexte erfahren, kann gleichwohl die Art der Nutzung von Hintergrundautoritäten auf der Höhe des Mittelalters exemplarisch erhellen, wenngleich etwa der Bezug auf Bernhard von Clairvaux (S. 66f. mit Anm. 78) der Verfasserin nicht aufgefallen ist. – Einen Amtsbezirk, die territoriale Circumscription einer Legatenvollmacht (und damit das Verhältnis von höchster Gewalt und dem Geltungsbezirk ihrer Wirksamkeit) untersucht der Herausgeber des Bandes Robert C. Figueira (»The Medieval Papal Legate and His Province: Geographical Limits of Jurisdiction«, S. 73–105) vor allem in der Theorie der klassischen »Dekretalisten«, nämlich bei dem Hostiensis und dem Speculator (die sich vielfach auf die Dekretisten zurückbeziehen), also in der Blütezeit der Kanonistik des 13. Jhs. Er ist damit einem wichtigen Prozess exemplarisch auf der Spur, nämlich der Territorialisierung staatlicher (hier papaler) plenitudo potestatis, wie sie auch noch den frühmodernen Souveränitätsbegriff charakterisieren wird. – Joseph P. Huffman (»Potens et Pauper: Charity and Authority in Jurisdictional Disputes over the Poor in Medieval Cologne«, S. 107–124) gebraucht ein hochmittelalterliches Begriffspaar zur Charakterisierung städtischer Armenpflege und Gerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Köln. – James Muldoon (»Auctoritas, Potestas and World Order«, S. 125–139) hat sich ohne Zweifel das umfassendste Thema vorgenommen, behandelt den Gegenstand seiner Studie jedoch im Blick auf das späteste Mittelalter und die beginnende Moderne, wenn er vor allem Nikolaus von Kues, Paulus Vladimiri und die päpstlichen Versuche einer Teilung der kolonialen Ansprüche Portugals und Spaniens im 16. Jh. vorstellt. – Zu Zeiten vor dem Anfang des Mittelalters zurück lenkt der letzte Beitrag des Bandes von Lester L. Field Jr. (»Christendom before Europe? A Historiographical Analysis of ›Political Theology‹ in Late Antiquity«, S. 141–170). Es geht aber nicht um ein bestimmtes historisches Phänomen der Spätantike, sondern um eine weit ausgreifende Erprobung des Begriffs der »Political Theology«, weniger wie er von Carl Schmitt als wie er von Ernst H. Kantorowicz gebraucht worden ist, für diese Zeit.
Man wird allen Beiträgen zugestehen können, dass sie sich nicht mit dem naheliegenden Versuch begnügen, einen undifferenzierten »Macht«-Begriff einfach vorauszusetzen, sondern bestrebt sind, die zeitgenössischen Bemühungen um Differenzierung und Analyse in der allmählichen zeitlichen Entwicklung konkret zur Geltung zu bringen. Damit folgen sie allesamt dem methodischen Vorbild Robert Bensons, der sich nie damit begnügen wollte, moderne Emphase anstatt genauer Aufmerksamkeit auf die Zwischen- und Obertöne eines Textes für eine ausreichende Interpretation zu halten. Ein Portrait (S. II) erinnert an den Lehrer und Freund. Ein eingehender Index der Namen, Orte und zitierten Texte (S. 195–204) erleichtert eine rasche Konsultation des Buches. Der Band, der mehr als bei sonstigen Gedächtnisschriften üblich um thematische Kohärenz bemüht ist, wird zweifellos nicht nur das Andenken an den amerikanischen Mediävisten wach halten helfen, sondern auch einen Beitrag zu historischer Differenzierung leisten können und über die von ihm betrachteten Einzelphänomene hinaus weiteres Licht über den mittelalterlichen Weg zur Moderne verbreiten, gerade weil er sich jeweils in vielfachen Varianten auf die mittelalterlichen Umstände einlässt.
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