Th. Maissen: Die Geburt der Republic (Nicolette Mout)
Thomas Maissen, Die Geburt der Republic.
Staatsverständnis und Repräsentation in der frühneuzeitlichen
Eidgenossenschaft, Göttingen (Vandenhoeck & Ruprecht) 2006, 672
S., 43 Abb. (Historische Semantik, 4), ISBN 978-3-525-36706-3, EUR
59,90.
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»Roma unterrichtet Hollandia, Venetia und Helvetia«: ein Deckenbild, um 1690 in Luzern entstanden, veranschaulicht eine wichtige Wechselbeziehung zwischen einerseits der alten römischen Republik, andererseits drei frühneuzeitlichen Staatsgebilden: der Republik der Vereinigten Provinzen, dem Stadtstaat Venedig und der schweizerischen Eidgenossenschaft. Der frühneuzeitliche Republikanismus möchte auf diese Weise klar darstellen, dass er einer hoch geschätzten Tradition aus der Antike entstammt. Thomas Maissen geht der Frage nach, wann und wie das Wort »Republik«, mitsamt einschlägigen Repräsentationen in Text und Bild, in der Eidgenossenschaft entsteht und wie es sich weiterentwickelt – bis zur Gründung der revolutionären, einheitsstaatlichen Helvetischen Republik im Jahr 1798. Dabei behält der Autor immer das gesamteuropäische Umfeld im Auge, und somit ist sein Buch sicherlich nicht ausschließlich als ein Beitrag zur politischen Ideengeschichte der Schweiz zu betrachten.
In einem einleitenden Kapitel erörtert der Autor die Historiographie des Republikanismus und den heutigen Forschungsstand. Dabei formuliert er seine eigene, bestechend einfach lautende Forschungsfrage: wann, weshalb und in welchen Zusammenhängen wird das Wort »Republik« in der Eidgenossenschaft verwendet, und welche Ideen werden damit verknüpft? Ziel ist dabei, das politische Selbstverständnis zusammen mit der dazugehörenden Selbstdarstellung als eine an erster Stelle pragmatische Handlung zu eruieren. Als Ausgangspunkt ist im ersten Kapitel das Jahr 1576 gewählt: Erscheinungsjahr sowohl von Josias Simler, »Regiment der loblichen Eydtgenoßschaft«, als auch Jean Bodin, »Les six livres de la République«. Simler deutet die Eidgenossenschaft als ein Staatsgebilde, das durch die historischen, vom Kaiser verliehenen Privilegien fest in das Heilige Römische Reich Deutscher Nation eingebunden ist. Bodin weiß von diesen Privilegien, interpretiert jedoch die Eidgenossenschaft als souveränen Staat, weil sie faktisch als Herrschaftsgemeinschaft auftritt und mit allen obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattet ist – oder diese zumindest rechtens ausübt. Anschließend wird im zweiten Kapitel das politische Denken über Monarchien und Republiken im 17. Jh. anhand zahlreicher Beispiele und Entwicklungsstränge dargelegt. Das Aufkommen absoluter Monarchien hat seine Auswirkung auf die Idee der Republik, denn, so schreibt der Autor: »Erst im Kontrast zur absoluten Einzelherrschaft wird die Republik als Freistaat eine verfassungsrechtliche Kategorie, die Sinn macht, auch wenn ihre Apologeten die Wurzeln in den römischen Dichotomien etwa von Cicero oder Tacitus finden: eine reine oder gemischte Verfassung die sich durch die freiheitliche Abgrenzung von der Einzelherrschaft definiert« (S. 149). Zu gleicher Zeit behält der Reichsverband noch lange für die Eidgenossenschaft wie auch für andere Reichsgenossen seinen Nutzen bei als legaler Schutz der historisch erworbenen Freiheiten.
Im dritten Kapitel geht der Autor der Eidgenossenschaft als Völkerrechtssubjekt nach, besonders im 17. Jh. Dabei bildet für ihn die diplomatische Mission von Johann Rudolf Wettstein, die in Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden 1648 steht, ein wichtiges Moment. Wo die Reichsstände und das Reichskammergericht nicht wirklich gewillt sind, die unterschiedlichen Glieder der Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband ziehen zu lassen, entscheidet Kaiser Ferdinand III. bekanntlich anders und gewährt den Schweizern das Exemtionsdekret – hauptsächlich, weil er sie nicht in die Arme des französischen Feindes treiben will. Dieses Dekret wirft allerdings auch Fragen auf: Gilt die Exemtion nur dem Reichskammergericht, oder bedeutet sie doch eher eine vollständige Loslösung vom Reich und von seiner Gerichtsbarkeit, oder könnte das Reich gegebenenfalls seine Rechte wieder einklagen? Mit der Exemtion ist auch die Frage, in wieweit die Eidgenossenschaft ein einheitliches Staatsgebilde oder Republik bildet, im völkerrechtlichen Sinne noch nicht vollständig gelöst. Der Schwyzer Beamte Franz Michael Büeler argumentiert zum Beispiel 1689 in seinem »Tractatus von der Freyheit, Souverainitet und Independenz der Loblichen Dreyzehen Orthen der Eydgenossschafft« zugunsten eines freien Staates, der die höchste Gewalt ausübt, Gesetze gibt und das Recht besitzt, anderen Völkerrechtssubjekten den Krieg zu erklären. Dass die politische Realität oft widerspenstiger ist als Büeler - und anderen vom Autor diskutierten Verfassern – lieb ist, beweist der Sieg der kantonalen Souveränität in innenpolitischen und in Rechtsfragen seit der Mitte des 17. Jhs. Aber in der Reichspublizistik verteidigt Johann Jakob Moser 1731 in seiner Schrift »Die gerettete völlige Souverainité der löblichen Schweizerischen Eydgenossenschafft« die Meinung, dass die Eidgenossenschaft durch die Exemtion den Status eines souveränen Völkerrechtssubjekts erreicht hat.
Es ist aber nicht immer einfach, diese neuerworbene Würde auf der Schaubühne der europäischen Politik zu behaupten: Der Autor veranschaulicht dieses Problem mit der Beschreibung einer besonders unglücklich verlaufenen Gesandtschaft an den französischen Hof (1663). Dennoch findet im Lauf des späten 17. und des 18. Jhs. die Stellung der Eidgenossenschaft in der Welt der Staaten immer mehr Anerkennung: Die Zeit, in der sie als Relikt aus der mittelalterlichen Feudalität des Reichs gesehen wird, ist damit endgültig vorbei. Dennoch besteht das Problem weiter, dass die Kantone auch im Ausland als souverän gelten während die Eidgenossenschaft keine Zentralgewalt als Kern der schweizerischen Staatlichkeit vorweisen kann, was es nun wieder schwer macht, im Ausland als moderner, souveräner Staatenbund betrachtet und behandelt zu werden. Nichtdestotrotz reklamiert die Eidgenossenschaft Begriffe aus dem modernen Staatsrecht, wie Souveränität, Republik und Neutralität für sich, und bringt sie erfolgreich in das »Konzert der Nationen« ein. Überdies entsteht auch noch eine reiche Bildersprache um die »Helvetia« herum: »eine keusche, defensive, neutrale Landes- und Staatspersonifikation« (S. 294). Die überaus interessante Ikonographie lehnt sich stark an die der Republik der Vereinigten Provinzen an, wie der Autor unter Anbringung vieler Beispiele und Vergleiche unter Beweis stellt.
Nach dieser breit angelegten Erörterung des allgemeineuropäischen Staatsdenkens über Republikanismus und Souveränität in Zusammenhang mit dem Werdegang der Eidgenossenschaft als Völkerrechtssubjekt wendet der Autor sich einem Beispiel zu, und wählt dazu die Stadt Zürich. In diesem vierten Kapitel verfolgt er die Entstehung des politischen Selbst- und Staatsverständnisses der Stadt, angefangen von dem Staatsdenken in der zwinglischen Reformation bis zum ausgebildeten Zürcher Freistaat des 18. Jhs. Die kommunale Herrschaft bleibt dabei zwar Gott untergeordnet, aber bekommt nach und nach einen säkularisierten Charakter durch die Betonung der republikanischen Gleichheit der Bürger und der fest verankerten Gesetzlichkeit der herrschenden Oligarchie. Was bleibt, ist das Spannungsverhältnis zwischen der politischen Gemeinschaft aller Bürger und der Polyarchie der städtischen Magistraten. Erst seit den siebziger Jahren des 18. Jhs. wird Zürich ganz offiziell eine Republik genannt, die in ihrer Souveränität anderen Republiken und Monarchien in nichts nachsteht.
Im fünften Kapitel schildert der Autor den Übergang zum republikanischen Selbstverständnis mitsamt den Wandlungen in Repräsentation, Zeremoniell und Titulatur der einzelnen Kantone. Er weist nach, dass dieser Übergang sich nicht nur allmählich vollzieht und viel Zeit braucht, sondern sich auch sehr unterschiedlich entwickelt und innerhalb der einzelnen Kantone nicht gradlinig verläuft. Auf dem Reichsadler wird lange nicht verzichtet; ein städtisches Wappen im katholischen Kanton Zug kann vom Reichsschild überragt werden, über dem dann wieder Maria thront, im protestantischen Basel erscheint eine der keuschen Minerva nachgebildete Frauenfigur »Basilea« auf Medaillen. Der Freiheitshut etabliert sich im 18. Jh. als Symbol der Eidgenossenschaft und der einzelnen Kantone. Die Universalmächte Kaiser und Papst verschwinden jedoch erst nach und nach: »Um die Souveränität zu rezipieren«, so argumentiert der Autor, »ist ›Solus Christus‹ die bessere Voraussetzung als ein martyrologisches Panoptikum. Während die Jungfrau für die Katholiken den Heiligenkosmos zusammenhält, kann sie bei den Reformierten zur Erde hinuntersteigen und hier, säkularisiert, die keusche ›Respublica‹ darstellen« (S. 567). Im Schlusskapitel blickt der Autor auf den frühneuzeitlichen Republikanismus der Eidgenossenschaft zurück, und zwar aus der Perspektive der 1798 gegründeten einheitsstaatlichen Helvetischen Republik.
Thomas Maissen hat mit diesem Buch eine sehr dichte und detailreiche Erforschung des frühneuzeitlichen Schweizer Staatsverständnisses und politischen Selbstbildes vorgelegt. Das Werk stützt sich auf genaue Kenntnisse der unzähligen gedruckten und ungedruckten Quellen, des reichen Bildmaterials und der Sekundärliteratur. Vielfältig gestaltete republikanische Traditionen, so argumentiert der Verfasser, bilden sich nun einmal nicht von selbst sobald die fürstliche Territorialherrschaft aus der Schweiz verschwindet, sondern entstehen im Lauf der Jahrhunderte im Dialog mit dem sich entwickelnden europäischen Staats- und Völkerrecht, wobei den regionalen und lokalen politischen Bedürfnissen eine bedeutende Rolle zukommt. »Republic« kann zum Beispiel in der Gestalt der herrschaftlichen Ordnung des 17. Jhs. auftreten, oder später, in der Aufklärungszeit, auch als freiheitliches Ideal. Die Eidgenossen wissen das Alte und das Neue mit einander zu verbinden: ihnen gelingt »eine Synthese aus dem alten ständisch-partizipativen und dem neuen, egalitär-rechtsstaatlichen Republikanismus – indem sie deren Differenzen ignorieren« (S. 587). Diese Handlungsweise, so macht der Autor deutlich, garantiert vor 1798 ein langes und erfreuliches politisches Leben der Eidgenossenschaft. Aber auch nach 1798 lebt die traditionelle, hoch über uns thronende Helvetia weiter in der selbstbewussten schweizerischen Republik, deren Geburt hier so gründlich erforscht ist.
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