You are here: Home content Publikationen Francia-Online Francia-Recensio 2008-2 Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815) P.-A. Mellet (Hg.): Et de sa bouche sortait un glaive (Robert von Friedeburg)
Personal tools
Navigation
 

P.-A. Mellet (Hg.): Et de sa bouche sortait un glaive (Robert von Friedeburg)

— filed under:
Paul-Alexis Mellet (dir.), Et de sa bouche sortait un glaive. Les monarchomaques au XVIe siècle. Études réunies par Paul-Alexis Mellet

Francia-Recensio 2008/2 Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815)

Paul-Alexis Mellet (dir.), Et de sa bouche sortait un glaive. Les monarchomaques au XVIe siècle. Études réunies par Paul-Alexis Mellet, Genève (Droz) 2006, 188 S. (Cahiers d’Humanisme et Renaissance, 75), ISBN 2-600-01045-9, CHF 56,00.

rezensiert von/compte rendu rédigé par

Robert von Friedeburg, Rotterdam

Der hugenottische Prediger Pierre Jurieu, ein Enkel du Moulins, des vermeintlichen Autors der »Vindiciae contra tyrannos«, pries Ludwig XIV. noch 1682 als »größten aller Könige« – es gäbe keinen Protestanten in Frankreich, der den König nicht anbete: Il n’y a point de Protestant dans le Royaume qui ne venere, je puis dire qui n’adore Votre Majestey, comme le plus brillante Image que Dieu ait posé de lui même sur la Terre. Noch 1683, zwei Jahre vor der Widerrufung des Ediktes von Nantes, die Jurieu selbst zum Flüchtling machte, lehnte er die Befürwortung bewaffneten Widerstands gegen einen Tyrannen durch Autoren wie Buchanan oder den Deutschen Pareus scharf ab. Sie seien die einzigen Königsmörder, die den Calvinisten zur Last gelegt werden könnten1.

Wir wissen natürlich um die Bemühungen katholischer Dynastien in der frühen Neuzeit, Land und Herrschaft mit dem Sakralen zu umgeben, beispielsweise durch die Förderung von Wallfahrten in den Ländern der Wittelsbacher in Bayern und der deutschen Habsburger. Und schließlich konnte die französische Krone als »allerchristlichste« Monarchie ihre Heiligkeit in besonderer Weise zelebrieren und tat das auch, besonders energisch nach dem Attentat auf Heinrich IV (1610), durch die Inszenierung der königlichen Berührung, der Heilung von den Skrofeln. Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Gemeinplätze über den Fürsten weniger als Ebenbild Gottes, sondern als Amtsträger, der sich dem Willen des Gemeinwesens zu beugen habe, gegenüber dem Papst im Verlauf des 15. Jhs. ausformuliert, ließen sich kaum mit dieser Entwicklung vereinbaren. Insofern erscheint die Zusammenfassung von Argumenten, nach denen das Gemeinwesen sich eine Qualifizierung des Königs als »Tyrann« gestatten und diesen gegebenenfalls bekämpfen könne als »königsmörderisch« als Ausdruck sehr spezifischer französischer Verhältnisse. So nachvollziehbar angesichts der Ermordung zweier französischer Könige durch katholische religiöse Attentäter (1589, 1610) die Bemühungen der Krone waren, jede Bekämpfung eines Monarchen als Weg in das Chaos zu verunglimpfen, wirklich innovativ waren doch eher William Barclay und seine Nachfolger. Sie erklärten so völlig unterschiedliche Autoren wie den mittelalterlichen Johannes von Salisbury mit seinem »Polycraticus« und Johannes Althusius zu Königsmördern (Arnisaeus) und sprachen von einer Verschwörung der Jesuiten und der Puritaner gegen die von Gott eingesetzten Könige (David Owen). Der Begriff der »Monarchomachen« war eine polemische Projektion, die durch übertreibende Insinuationen bis dahin für weitgehend legitim, ja für selbstverständlich gehaltene Formen ständischen Widerstands gegen Rechtsbrüche als Weg in Chaos und Anarchie zu verunglimpfen suchte.

Die vorliegende Aufsatzsammlung hat es also nicht ganz einfach, denn sie macht sich zur Aufgabe, die überhaupt erst durch die »absolutistische Reaktion« seit den 1590er Jahren teils recht willkürlich als »Monarchomachen« zusammengefassten Autoren – die untereinander kaum alle in Kontakt standen oder sich gegenseitig rezipierten - als reale Einheit zu begreifen, vom humanistisch geprägten Buchanan über französische Juristen wie Hotman bis hin zu den Autoren der »Vindiciae« – eine bunte und heterogene Mischung aus Ansichten und Umständen aus verschiedenen Ländern und historischen Situationen. Der Band konzentriert sich dabei jedoch, entgegen den Angriffszielen Barclays, allein auf französische »monarchomachische« Autoren. Paul-Alexis Mellet bezieht dafür jede Schrift ein, die den Widerstand gegen den Tyrannen als legitim ausgibt (S. 7). Wir sehen hier schon die konzeptionellen Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn von der Genese des Begriffs im polemischen Streit der Zeit abgesehen und eine Gemeinsamkeit in rem gesucht wird. Im christlichen Europa saß die Rezeption von Aristoteles und Cicero viel zu tief, als dass die Rechtmäßigkeit von Widerstand gegen einen Tyrannen ernsthaft umstritten gewesen wäre – die Frage blieb nur, wer eigentlich war ein Tyrann, wer entscheidet darüber, dass ein Herrscher ein Tyrann sei, und wer ist dann berechtigt, zu handeln? Barclay ging es ja gerade darum, Gemeinplätze aus den Angeln zu heben. Es sei dahingestellt, ob ihm das gelungen ist, aber bis zur »Anbetung« Ludwig XIV. sollten auch in Frankreich noch einige Jahre vergehen, so dass sich gleich am Anfang die Frage stellt, ob ein Gemeinplatz – der Tyrann muss bekämpft werden – sich eignet, einen Schriftgattung zu identifizieren? Thierry Menissier sucht die monarchomachischen Schriften in die Debatte über »Gehorsamkeitsbeziehungen« einzuordnen, und stellt sie in Zusammenhang mit den Schriften Machiavellis – obwohl er selbst zugibt, dass Machiavelli sich mit ganz anderen Problemen herumschlug, weil er die Probleme der Reformation und der religiösen Bürgerkriege noch gar nicht kennen konnte (S. 17), in denen das Attentat auf Heinrich III und Barclays Reaktion schließlich wurzelte. Menissier hebt dann auf die »vertraglichen Elemente« in den Argumenten der Monarchomachen ab, welche die Herrschaft des Souveräns begrenzen sollten. Cornel Zwierlein verfolgt den Zusammenhang von ius divinum und Pflicht zur Verteidigung bis zum Magdeburger Bekenntnis, wobei dem Rezensenten der Zusammenhang zwischen den Debatten im Reich um den Widerstand der Stände gegen den Kaiser aus den 1520er bis 1550er Jahren mit den Entwicklungen in Florenz in den 1490er Jahren nicht zwingend gegeben zu sein scheint. Auch seine Unterscheidung zwischen »Gnesiolutheranern« (S. 49) und Philippisten (S. 56) ist wohl eher problematisch – sind dies doch Gruppenkategorien, die erst nach 1546, und im Hinblick auf andere Probleme, entwickelt wurden. Paul Alexis Mellet problematisiert die Bedeutung der Bartholomäusnacht für den Gedanken- und Ereignishorizont der Autoren der »monachomachischen« Schriften, und verweist besonders auf eine Reihe »monachomachischer« Schriften der späten 1560er Jahre. Hugues Daussy beschäftigt sich mit der Rolle der »Vindiciae« im niederländischen Aufstand; Arlette Jouanna geht der Frage nach der »contractualisation de la loi« bei Brutus, Beza u.a. nach. Zwei Beiträge packen den Stier bei den Hörnern – bei der Frage der Begriffsbildung selbst und ob sie, und wenn ja welche, Einheit denn eigentlich stiftet. So einflussreich Barclay für einige Zeit wurde – wenigstens nach 1660 scheint mir sein Einfluss zu verblassen – stiftet sein polemischer Begriff tatsächlich ein Genre von Schriften, oder produzierte nicht vielmehr die zunächst um 1. Samuel 8 konzentrierte »absolutistische« Reaktion ein in sich konsistentes Argument? Robert Kingdon fragt zunächst, ob Beza tatsächlich ein Monarchomach war. Beza hatte 1554 zur Pflicht der Magistrate veröffentlicht, Häretiker zu bestrafen. Kingdon weist darauf hin, dass Beza in seiner Schrift zum Recht niederer Magistrate, sich dem Tyrannen entgegenzustellen, nicht in erster Linie auf die Heilige Schrift abhob. Diese »niederen Magistrate« identifiziert Kingdon in erster Linie mit den durch die Krone ernannten Gouverneuren der Provinzen, denen er ein »konstitutionelles« Widerstandsrecht zuspricht (S. 126). Beza verurteilte zugleich – so wie praktisch alle vermeintlichen Monarchomachen – die Anwendung von Gewalt durch Privatpersonen gegen Personen in Amtsstellung. Attentate auf Fürsten wie gegen Wilhelm von Oranien (1584), Heirnich III (1589), Heinrich IV (um nicht die Attentatsversuche auf Elisabeth oder Jakob zu erwähnen) unterstützte er nicht. Wir wissen das natürlich längst, aber es ist gut, dass Kingdon uns erinnert, was der Begriff der »Monarchomachen« ist – ein polemischer Angriff, um die Architektur der politischen Theorie der lateinischen Christenheit, die bis dahin schon aufgrund der Rezeption von Aristoteles fest davon ausging, auch Könige regierten allein in bestimmten rechtlich geregelten Grenzen, umzubauen. Fraglich ist freilich, ob Bodin dieser »absolutistischen Reaktion« zugerechnet werden sollte. Wenigstens seine »Sechs Bücher vom Gemeinwesen« erschienen vor den oben genannten Attentaten, die selbst wieder die »absolutistische Reaktion« auslösten. Isabelle Bouvignies widmet sich der »puissance souveraine« Bodins. Es versteht sich hier wie auch in anderen Fällen, dass die Begriffe und Argumente des römischen Rechts und ihre Deutung durch die Glossatoren und Postglossatoren, in deren Tradition auch Bodin stand, immer ambivalent gedeutet und genutzt werden konnten – das gilt für so zentrale Konzepte wie die universitas, die res publica, das imperium. Sie tauchen allesamt auch bei später als »Monarchomachen« angegriffenen Autoren auf. Es erscheint dem Rezensenten auch problematisch, von der Souveränitätstheorie der Monarchomachen zu sprechen, etwa einer Allianz zwischen dem populus und Gott (S. 168) – diese Figur galt für die »Vindiciae«, nicht für andere als monarchomachisch angegriffene Schriften.

Ingesamt tut sich der Band schwer, mit den »monarchomachischen Schriften« und der sie stiftenden absolutistischen Reaktion umzugehen, weil nicht konsequent historisch eingeordnet wird. Weder wird der Frage systematisch nachgegangen, ob die von Barclay – und später auch z.B. Arnisaeus – so bezeichneten Schriften wirklich substantielle Gemeinsamkeiten besaßen, noch werden Barclay und besonders die Attentate in Frankreich ernst genug als Ausgangspunkt der besonderen französischen Entwicklung genommen. Dafür hätte man entweder die als monarchomachisch geschmähten Traktate breiter untersuchen und etwa auch Buchanan einbeziehen müssen. Es ist ja gerade eine Pointe der absolutistischen Reaktion, eine europaweite Verschwörung der Königsmörder anzuzeigen. Oder man hätte sich konsequent auf Frankreich beschränken können, dann aber untersuchen können, in welchem Maße die absolutistische Reaktion die besondere Entwicklung des französischen Gottesgnadentums nach 1590 eigentlich beeinflusst hat – etwa durch einen Vergleich von »konstitutionelleren« französischen Juristen der ersten Jahrhunderthälfte mit Bodin und anderen. Für Pierre Rebuffi (1487–1557) war der König zwar beispielsweise uneingeschränkter Besitzer der höchsten Gewalt. Gleichwohl könne er das Recht nicht gegen die Einsicht der natürlichen Vernunft brechen und die Parlamente, die provinziellen Versammlungen mit gerichtlichen Befugnissen, könnten gesetzgebend wirken und sogar königliche Maßnahmen überwachen2. Bereits 1582 unterstrich dagegen der Jurist Antoine Loisel in seinen Reden an Parlament und Gerichtshof von Guyenne (1582–1584), die posthum (1594–1596 und 1605) als Buch publiziert wurden, die Krone habe die alleinige Rechtssetzungskompetenz inne. Zwischen Rebuffi, Bodin und Loisel nahmen die Rechte der französischen Monarchie zu. So wie er ist, bleibt der Band in der Luft hängen, kann dem Spezialisten wenig Neues erzählen, verwirrt aber den Studierenden, weil zwischen der polemischen »absolutistischen« Reaktion und den ganz unterschiedlichen als »monarchomachisch« inkriminierten Schriften und deren historischen Kontexten nicht scharf genug unterschieden wird.

1 Hartmut Kretzer, Calvinismus und französische Monarchie im 17.Jahrhundert, Berlin 1975, S. 401f., 408.

2 Pierre Rebuffi, Explicatio ad quatuor primos pandectarum libros, Lyon 1589, S. 36, 205–207. Ders., De regnum et principum munieribus ac praerogativis, no 302, in: Commentaria in constitutiones seu ordinationes regias, Lyon 1613.

Lizenzhinweis: Dieser Beitrag unterliegt der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Keine Bearbeitung (CC-BY-NC-ND), darf also unter diesen Bedingungen elektronisch benutzt, übermittelt, ausgedruckt und zum Download bereitgestellt werden. Den Text der Lizenz erreichen Sie hier: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de

Document Actions
Zitierhinweis
Empfohlene Zitierhinweise:
P.-A. Mellet (Hg.): Et de sa bouche sortait un glaive (Robert von Friedeburg)
In: Francia-Recensio, 2008-2, Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815)
URL: http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-recensio/2008-2/FN/Mellet_Friedeburg
Dokument zuletzt verändert am: Feb 28, 2012 03:39 PM
Zugriff vom: May 23, 2012