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T. Grumbach: Kurmainzer Medicinalpolicey 1650-1803 (Bernhard Mundt)

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Torsten Grumbach, Kurmainzer Medicinalpolicey 1650–1803. Eine Darstellung entlang der landesherrlichen Verordnungen

Francia-Recensio 2008/2 Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815)

Torsten Grumbach, Kurmainzer Medicinalpolicey 1650–1803. Eine Darstellung entlang der landesherrlichen Verordnungen, Frankfurt a.M. (Klostermann) 2006, XVIII–326 S. (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), ISBN 3-465-04010-4, EUR 49,00.

rezensiert von/compte rendu rédigé par

Bernhard Mundt, Ludwigshafen/Rh.-Oppau

Vorliegende Arbeit entstand im Jahre 2005 als Dissertation am Fachbereich Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe- Universität zu Frankfurt am Main und behandelt ein Feld enger Verzahnung von Rechts- und Medizingeschichte mit verwaltungshistorischer Akzentuierung behandelt, dennoch hier besprochen werden.

Im ersten, mit »Einleitung, Forschungsstand, Methode und Gang der Darstellung« überschriebenen Abschnitt legt der Verfasser Rahmen und Basis der Studie fest. Diese entstand in Zusammenhang mit einem Projekt des Max- Planck- Instituts für europäische Rechtsgeschichte zum Thema »Policeyordnungen der Frühen Neuzeit«, welches sich zum Ziel setzt, »die Policeygesetze vieler Territorien des Alten Reiches und wichtiger Nachbarterritorien (Dänemark, Schweden, Zürich und Bern) aus dem 15. bis 18. Jahrhundert« (S. 1) in Form von Repertorien »nach einheitlichen inhaltlichen Kriterien« (ibid.) zu erschließen.

Nach einer kurzen Herleitung und Definition des Begriffes der »Policey« als »guter Ordnung« im Sinne der Aufrechterhaltung von Normen im innerstaatlichen Bereich und der damit befassten Behörden im Gegensatz zum diese Normen vorgebenden »Recht« skizziert Grumbach die Entwicklung der Policeygesetzgebung insbesondere im Kurerzbistum Mainz und die der Policeywissenschaften im Allgemeinen. Grundfunktion im Spannungsfeld von Landes- und Reichsrecht einerseits sowie Ethik und Ökonomie andererseits sei die Sozialdisziplinierung des Untertanenverbandes. Medicinalpolicey wird dabei vom Autor verstanden »als derjenige Teilbereich der Policey, […] der dem Schutz und der Förderung der Gesundheit der Untertanen dienen soll« (S. 24).

Auf eine sich leider in einer bloßen Aneinanderreihung mit kurzer Inhaltsangabe erschöpfende Präsentation ausgewählter Titel zum Thema – ohne wertende Einordnung in den Kontext der Forschung – folgt die Darlegung von »Methode und Gang der Darstellung«. Deren Ziel sei es, die Inhalte der landesherrlichen Reglementierungen, gegliedert nach den jeweiligen Feldern der Medicinalpolicey, darzustellen. Dabei stützt sich Grumbach zum ganz überwiegenden Teil auf die Erlasse und Verordnungen der Zentralregierung in Mainz unter Ausklammerung der Akten lokaler Instanzen.

Der zweite Abschnitt der vorliegenden Studie behandelt sodann den Themenkomplex »Gesundheitsschutz und wirtschaftliche Interessen«. Am Beispiel des Umgangs der Behörden mit der Pest schildert Grumbach die Versuche, Interessen der Wirtschaft, insbesondere der Fernhändler, mit Bemühungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten in Einklang zu bringen. Ebenso eingebettet in Versuche zur Beförderung der »Wohlfahrt« der Untertanen werden sodann die Maßnahmen zur Reglementierung des Medizinal-, Apotheken- und Hebammenwesens sowie vorwiegend hygienische Verordnungen zur Wahrung der Nahrungsmittelqualität und zur Prävention von Tierseuchen vorgestellt.

Das dritte Kapitel mit dem Titel »Zwang, Anreiz, Belehrung- Maßnahmen zur Verhaltenslenkung in den Policeygesetzen« unterscheidet zunächst in strafbewehrten Ge- und Verboten bestehende direkte von überwiegend mit der Gewährung bzw. Versagung von Belohnungen arbeitenden indirekten Maßnahmen. Seien erstere bis 1750 eindeutig in der Überzahl gewesen, setzte mit dem Eindringen aufklärerischer Elemente in die Verwaltungspraxis eine starke Zunahme der indirekten Steuerungselemente ein, wiewohl beide Bereiche bis zu Beginn des 19. Jhs., also mithin im gesamten Untersuchungszeitraum »vorwiegend an den Prinzipien der Zweckdienlichkeit und Nützlichkeit« (S. 136) orientiert gewesen seien. Im Folgenden werden sodann die einzelnen Maßnahmen mit deutlicher Dominanz der mit indirekten Methoden arbeitenden aufgeführt und zu einem sich wandelnden Verständnis vom Untertanen als immer stärker eigenverantwortlich gesehenem Subjekt in Relation gesetzt.

Dem Bereich »Universitäre Wissenschaft und Rechtssetzung« ist das anschließende vierte Kapitel gewidmet. Obwohl er sie faktisch als oberste Instanz des Medizinalwesens im Kurerzbistum Mainz versteht, konzentriert sich Grumbach in der recht knapp ausgefallenen Darstellung der Rolle der medizinischen Fakultät der Landesuniversität in Mainz nach einer stärker systematisierenden Skizze, in der er in der Erstellung von Gutachten und der Bereitstellung von Fachpersonal die wichtigsten Instrumente der Verbindung von Wissenschaft und Administration erkennt, hauptsächlich auf die Schilderung der Lebensläufe dreier ausgewählter Fakultätsangehöriger.

Schließlich folgt noch ein mit »Verwaltungsorganisation, interterritoriale Kooperation und Normendurchsetzung« etwas irreführend betiteltes, recht instruktives, mit den vorangegangenen Abschnitten allerdings, wenn überhaupt, dann nur in sehr losem Zusammenhang stehendes Kapitel, das die »Verfassung« des Kurerzbistums Mainz, insbesondere die Struktur und den Aufbau der Verwaltung sowie den behördeninternen Geschäftsgang thematisiert und versucht, Formen und Institutionen der gemeinsamen Bewältigung von Aufgaben im Reich aufzuzeigen.

Eine Zusammenfassung, ein Quellen- und Literaturverzeichnis sowie diverse Übersichten, Karten und Schaubilder im Anhang runden die Darstellung ab.

Dem Autor gelingt es in vorliegender Studie, gut gegliedert und übersichtlich den Gesamtkomplex medizinalpoliceylicher landesherrlicher Verordnungen im Kurerzbistum Mainz zwischen dem Ende des Dreißigjährigen Krieges und der Auflösung des Staates, freilich mit deutlicher Akzentuierung der zweiten Hälfte des 18. Jhs., auszubreiten. Dabei werden die behandelten Quellen ausführlich und umfassend präsentiert.

Leider beschränkt sich der – sich dieses Mangels im übrigen selbst bewusste Autor – ausschließlich auf die Vorstellung der Inhalte der seitens der übergeordneten Verwaltungsinstanzen erlassenen Verordnungen. Weder wird der Prozess der Entscheidungsfindung innerhalb der Zentralverwaltung in Mainz hin auf diese, noch deren Umsetzung in konkretes administratives Handeln seitens der Behörden vor Ort untersucht. Insbesondere die Rezeption der Verordnungen seitens der Bevölkerung und die Realität der Transmission obrigkeitlicher Vorgaben in der täglichen Praxis sowie deren Rückmeldungen kommen so überhaupt nicht vor. Das die Verwaltungsstrukturen des Hochstiftes darstellende Kapitel schließlich ist nur als ein mit dem Rest der Untersuchung unverbundener Fremdkörper aufzufassen. Zudem ist ein etwas undifferenzierter Umgang insbesondere mit der historischen Literatur zum Thema zu bemerken.

Die Untersuchung ist somit bestenfalls als eine Materialsammlung und als Ausgangspunkt zukünftiger Studien brauchbar. Mag dies als juristische Dissertation in der anders gearteten Ausrichtung des Faches hinnehmbar sein, als historische Arbeit müsste die Studie leider als unzulänglich bewertet werden.

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T. Grumbach: Kurmainzer Medicinalpolicey 1650-1803 (Bernhard Mundt)
In: Francia-Recensio, 2008-2, Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815)
URL: http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-recensio/2008-2/FN/Grumbach_Mundt
Dokument zuletzt verändert am: Oct 29, 2008 10:14 PM
Zugriff vom: May 23, 2012